Wer über einen Personaldienstleister arbeitet, wird nach einem Tarifvertrag bezahlt - in der Regel nach dem zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und den Gewerkschaften des DGB geschlossenen Tarifwerk. Es regelt nicht nur das Entgelt nach Entgeltgruppen, sondern auch Urlaubstage, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Kündigungsfristen und das Arbeitszeitkonto.
Was ein Branchenzuschlag ist
Zusätzlich zum Tariflohn gibt es in bestimmten Branchen Branchenzuschlagstarifverträge. Ihr Ziel ist, die Vergütung von Zeitarbeitskräften an die der Stammbelegschaft im Kundenbetrieb heranzuführen. Entscheidend ist dabei nicht, welche Tätigkeit jemand ausübt, sondern zu welcher Branche der Kundenbetrieb gehört.
Der Zuschlag steigt mit der Dauer der Überlassung: Je länger der Einsatz im selben Betrieb läuft, desto höher die Aufzahlung - gestaffelt nach Stufen, die im jeweiligen Tarifvertrag festgelegt sind.
Die drei häufigsten Missverständnisse
- „Der Zuschlag gilt sofort.” - Nein. Er greift erst nach einer festgelegten Einsatzdauer im selben Kundenbetrieb.
- „Bei Urlaub und Krankheit fällt er weg.” - Nein. In einem laufenden Einsatz wird er weitergezahlt.
- „Branchenzuschlag ist dasselbe wie Equal Pay.” - Nein. Equal Pay ist eine gesetzliche Regelung mit eigener Frist; der Branchenzuschlag ist tarifvertraglich und wirkt früher, aber in Stufen.
Was das praktisch bedeutet
Für Beschäftigte lohnt der Blick auf zwei Angaben im Vertrag: die Entgeltgruppe - sie bestimmt den Grundlohn - und die Frage, ob der Kundenbetrieb einem Branchenzuschlagstarif unterliegt. Beides zusammen ergibt das, was am Monatsende ankommt.
Für Auftraggeber ist es eine Kalkulationsfrage: Ein längerer Einsatz derselben Person wird über die Zeit teurer als ein kurzer. Das ist so gewollt - und es ist ein Argument dafür, eingearbeitete Kräfte in eine Festanstellung zu übernehmen, statt sie dauerhaft überlassen zu lassen.
